Bürgerverein Bad Liebenstein

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Bad Liebenstein (BVB)“.

(2)     Sitz des Vereins ist Bad Liebenstein.

§ 2 Zweck

(1)     Der Verein verfolgt den Zweck der zukunftsbeständigen und damit nachhaltigen Entwicklung der Stadt Bad Liebenstein. Ziel ist die Mitwirkung und Mitgestaltung bei einem lokalen Arbeitsprogramm, welches die drei Bereiche Ökonomie, Soziales und Ökologie miteinander in Einklang bringt.

(2)     Zu diesem Zweck tritt der Verein in einen umfassenden Dialog mit den Bürgern, örtlichen Organisationen und der Privatwirtschaft vor Ort. Er fördert die lokale Demokratie, das bürgerschaftliche Engagement und ermuntert zur Selbstverantwortung der Bürger in der Stadt Bad Liebenstein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2004.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)     Der Verein besteht aus ordentlichen und aus Fördermitgliedern.

(2)     Natürliche Personen können auf schriftlichen Antrag als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Über Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.

(3)     Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

(4)     Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

(5)     Die Mitgliedschaft erlischt

a)       mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit

b)       durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

c)       durch Ausschluss aus dem Verein.

d)       Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Organe des Vereins

            Die Organe des Vereins sind:

(1)     Der Vorstand,

(2)     die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Arbeitsausschüsse und Projektgruppen

Der Verein kann für die Umsetzung seiner Ziele Arbeitsausschüsse und Projektgruppen bilden. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2)     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)       Entgegennahme der Berichte (Rechenschaftsbericht des Vorstands, Finanzbericht, Kassenprüfungsbericht) und Entlastung des Vorstands

b)       Beschluss des Jahresarbeitsprogramms

c)       Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

d)       Wahl des Vorstands

e)       Wahl von 2 Kassenprüfern

f)         Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

g)       Entscheidung als Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren.

(3)     Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum Ende des 1. Quartals im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentner, Schülern, Studenten und Vereinen auf schriftlichen Antrag die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Liebenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Festgestellt am 23. März 2004