§
1 Name und Sitz
(1)
Der
Verein führt den Namen „Bürgerverein Bad
Liebenstein (BVB)“.
(2)
Sitz
des Vereins ist Bad Liebenstein.
§
2 Zweck
(1)
Der
Verein verfolgt den Zweck der zukunftsbeständigen und damit nachhaltigen
Entwicklung der Stadt Bad Liebenstein. Ziel ist die Mitwirkung und
Mitgestaltung bei einem lokalen Arbeitsprogramm, welches die drei Bereiche
Ökonomie, Soziales und Ökologie miteinander in Einklang bringt.
(2)
Zu
diesem Zweck tritt der Verein in einen umfassenden Dialog mit den Bürgern, örtlichen
Organisationen und der Privatwirtschaft vor Ort. Er fördert die lokale Demokratie, das bürgerschaftliche Engagement und ermuntert zur Selbstverantwortung der Bürger in der Stadt Bad
Liebenstein.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2004.
§
5 Mitgliedschaft
(1)
Der
Verein besteht aus ordentlichen und aus Fördermitgliedern.
(2)
Natürliche
Personen können auf schriftlichen Antrag als ordentliche Mitglieder aufgenommen
werden. Über Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.
(3)
Die
ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
(4) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1)
Der
Vorstand,
(2)
die
Mitgliederversammlung.
§
7 Der Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(2)
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§
8 Arbeitsausschüsse und Projektgruppen
Der Verein kann für die Umsetzung seiner Ziele
Arbeitsausschüsse und Projektgruppen bilden. Die Mitglieder werden vom Vorstand
berufen.
§
9 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche schriftliche Einladung
einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2)
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte (Rechenschaftsbericht des Vorstands, Finanzbericht, Kassenprüfungsbericht) und Entlastung des Vorstands
b) Beschluss des Jahresarbeitsprogramms
c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl von 2 Kassenprüfern
f)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
g) Entscheidung als Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren.
(3)
Der
Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen
Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
(4)
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§
10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind
Jahresbeiträge und jeweils bis zum Ende des 1. Quartals im voraus fällig. Über
die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen,
Rentner, Schülern, Studenten und Vereinen auf schriftlichen Antrag die Beiträge
ganz oder teilweise zu erlassen.
§
11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Liebenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt am 23. März 2004